1. Allgemeines
1.1 Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeiner Geschäftsbedingungen („AGB“). Abweichende, entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden sowie Nebenabreden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich bestätigt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1.2 Teillieferungen sind zulässig.
1.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware zur Verfügung gestellt und dies dem Kunden angezeigt haben.
1.4 Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Angebot / Vertragsabschluss
2.1 Unser Angebot ist bis zur Annahme durch unseren Kunden freibleibend.
2.2 Sämtliche Bestellungen, Annahmeerklärungen und /oder Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung per Brief oder Telefax. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
2.3 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 3 Wochen annehmen, es sei denn, eine kürzere oder längere Bindungsfrist ist schriftlich vereinbart.
2.4 Von uns übermittelte Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen unterliegen Eigentums- und Urheberrechten. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Alle als „vertraulich“ bezeichneten Informationen, insbesondere aber schriftlichen Unterlagen, dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten netto „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und Transport und nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
3.2 Preis - und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben oder schriftlich bestätigt worden sind.
3.3 Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können. Zahlungen können nach unserer Wahl auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden. Teilabrechnungen sind zulässig.
3.4 Schecks und - soweit Wechselzahlung vereinbart ist - Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- bzw. Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind unverzüglich zu vergüten.
3.5 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft - abzuwenden.
3.6 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet unserer weiteren Rechte - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 10 % über dem Basiszinssatz zu zahlen, soweit nicht unsererseits ein höherer Schaden nachzuweisen ist.
3.7 Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt oder kommt der Kunde mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so werden unsere Gesamtforderungen sofort fällig. Bei auftretenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheiten der aufgelaufenen zu erwartenden Rechnungsbeträge auch nach Vertragsabschluss zu beanspruchen und bei Nichtleistung vom Vertrag zurückzutreten.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Von uns - auch über Dritte - gelieferte Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware) auch, wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
4.2 Der Kunde tritt für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware uns schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen die uns aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Kunden wiederum ergeben. Soweit die Vorbehaltsware als Bestandteil von Sachgesamtheiten veräußert oder vermietet wird, wird der Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses abgetreten, der dem Teilwert der Vorbehaltsware entspricht. Wir räumen bis auf Widerruf die Befugnis zur Weiterveräußerung und Vermietung ein. Letztgenannte Forderungen dürfen nicht abgetreten werden. Auf unser Verlangen hat der Kunde sämtliche Unterlagen auszuhändigen, die die Geltendmachung der Forderung durch uns ermöglichen. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
4.3 Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, indem er sie umbildet oder mit andern Gegenständen verbindet, tut er dies für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch diese Maßnahmen hergestellten Sache. Sollte dies aus Rechtsgründen unmöglich sein, sind wir uns mit dem Kunden darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der oben genannten Maßnahmen Eigentümer der neuen Sachen werden. Der Kunde verwahrt für uns die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch die oben genannten Maßnahmen entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware. Bei den durch die oben genannten Maßnahmen mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der durch die oben genannten Maßnahmen entstandenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Bei Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Kunde uns seinen Anspruch gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung ist begrenzt durch die Höhe der vom Kunden in Rechnung gestellten Vorbehaltsware. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat Vorrang vor der übrigen Forderung.
4.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch die Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Kunde Eigentümer des Grundstücks überstiegen aus anderen Rechtsgründen Anspruch auf Miete auf diesem Grundstück zu, so tritt er auch diese Miete an uns ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt oben 5.3 entsprechend.
4.5 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht oder Einlösungspflicht fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder auch nur teilweise in Verzug, liegt Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen und ebenso berechtigt, alle weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend zu machen. Das gilt auch bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden. Der Kunde gewährt uns oder unseren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
4.6 Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben.
5. Ausführung der Instandsetzung
5.1 Soll die Instandsetzung bei uns ausgeführt werden, hat der Kunde den Instandsetzungsgegenstand uns auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig zuzusenden. Soll die Instandsetzung beim Kunden ausgeführt werden, hat der Kunde alle üblicherweise anfallenden Kosten wie insbesondere Auslösung, Fahrtkosten etc. pp. Zu übernehmen.
5.2 Die Instandsetzung wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. Wir behalten uns jedoch vor, zusätzliche bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Instandsetzungsgegenstandes oder der Durchführung der Instandsetzung erforderlich sind.
5.3 Soll der Umfang der Instandsetzung auf Kundenwunsch erweitert oder geändert werden, bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
5.4 Bei der Instandsetzung ausgebaute oder ersetzte Teile sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in unser Eigentum über.
6. Aufbewahrung und Versand übernommener Instandsetzungsgegenstände
6.1 Für die Beschädigung oder den Untergang übernommener Instandsetzungsgegenstände haften wir mit der gleichen Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
6.2 Übernommene Gegenstände werden nach ihrer Instandsetzung entweder vom Kunden abgeholt oder - nach Kundenwunsch - nach Bezahlung auch der Versandkosten und entsprechender Versicherung - an den Kunden auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt.
6.3 Verzögert sich die Versendung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, insbesondere verzögerte Versendung auf Wunsch des Kunden zu einem späteren als den vereinbarten Fertigstellungstermin, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.4 Erfolgt die Abholung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung, kann ohne besondere Ankündigung an den Kunden auf dessen Kosten und Gefahr versandt werden.
7. Ausführungszeit
7.1 Termine und Fristen für die Ausführung der Instandsetzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt worden sind.
7.2 Die Ausführungsfrist beginnt an dem Tag, an dem eine schriftliche Übereinstimmung über den Auftrag zwischen dem Kunden und uns vorliegt. Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen wie etwa Genehmigungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtungen voraus.
7.3 Termine und Fristen gelten als eingehalten, wenn die Instandsetzung innerhalb der vereinbarten Zeiten ausgeführt worden ist. Das ist auch dann der Fall, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist.
7.4 Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, insbesondere aber auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als zunächst angenommen wurde, so verlängern sie sich angemessen.
7.5 Kommen wir in Verzug, kann der Kunde, sofern er einen Schadenseintritt nachweisen kann, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5% bis zur Höhe von im Ganzen 5% vom Wert der nicht rechtzeitig ausgeführten Instandsetzung verlangen.
7.6 Im Übrigen bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt.
7.7 Anderweitige und weitergehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Instandsetzung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
8. Abnahme von Werkleistungen
8.1 Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist sie vereinbart, melden wir dem Kunden schriftlich die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von drei Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit des Instandsetzungsgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.
8.2 Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen Abmeldung der Abnahmebereitschaft, sowie die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.
8.3 Ansonsten gilt die Abnahme als erfolgt, sobald der Kunde den Instandsetzungsgegenstand in Gewahrsam genommen hat oder Versandbereitschaft angezeigt worden ist.
8.4 Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.
9. Mängelansprüche/Gewährleistung
9.1 Kaufvertragliche Ansprüche
9.1.1 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen.
9.1.2 Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
9.1.3 Die Ansprüche sind nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
9.1.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.2 Werkvertragliche Ansprüche
9.2.1 Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt:
9.2.2 Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von drei Tagen ab Übernahme in den eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb.
9.2.3 Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt frühestens mit der Versendung/Abnahme, spätestens mit der Übernahme in den eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Verzögert sich durch von uns nicht zu vertretende Umstände die Übernahme oder Beendigung des Probebetriebs, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung.
9.2.4 Zur Nacherfüllung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit.
9.2.5 Uns werden für die Beseitigung des Mangels mindestens zwei Nachbesserungsversuche eingeräumt. Haben wir eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lassen, die Nachbesserung verweigert oder erfolglos durchgeführt und kann dem Kunden eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung durch Erklärung uns gegenüber zu mindern oder zurückzutreten.
9.2.6 Die Mängelansprüche erlöschen, wenn an dem Reparaturgegenstand Änderungen oder Reparaturen durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung durch uns vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Die Beweislast hierfür liegt beim Kunden.
9.2.7 Die in Erfüllung der Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.
9.2.8 Für die Nacherfüllung haften wir in gleichem Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Arbeiten.
9.2.9 Für fehlerhafte Arbeiten des vom Kunden bereitgestellten Personals haften wir nur, wenn wir fehlerhafte Anweisung gegeben oder unsere Aufsichtspflicht verletzt haben.
9.2.10 Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktion- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Kunden aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, richten sich nach Zif.10.
10. Haftung
10.1 Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften wir - auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Kunden aus Vertragspflichtverletzungen, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und/oder aus unerlaubter Handlung wie folgt:
1. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
10.2 Der Haftungsausschuss unter oben 10.1.2. gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
11. Salvatorische Klauseln
11.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
11.2 Soweit eine individuell ausgehandelte Vertragsbestimmung unwirksam sein sollte, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn im individualvertraglich vereinbarten Teil des Vertrags eine Regelungslücke enthalten ist.
12. Gerichtsstand/Rechtswahlklausel
12.1 Ist der Kunde Kaufmann, so ist - auch für Scheck- und Wechselverfahren - unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
12.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.